#16

RE: chatportal24

in chat erfahrungen 06.06.2016 18:53
von rene
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anzeige??? neee lach ich mach erst mal den müll zu und lassn bisschen zeit ins land gehen dann komme ich gern auf den ein oder anderen zurück.... grins paul weisst ja was ich meine ........ pssst top secret

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#17

RE: chatportal24

in chat erfahrungen 06.06.2016 18:53
von rene
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anzeige??? neee lach ich mach erst mal den müll zu und lassn bisschen zeit ins land gehen dann komme ich gern auf den ein oder anderen zurück.... grins paul weisst ja was ich meine ........ pssst top secret

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#18

RE: chatportal24

in chat erfahrungen 06.06.2016 19:35
von rene
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ja hätte man. denkst du wirklich ich nehme das für voll??? ojeee niemals ich hab ne gute menschenkentniss jetzt lach ....

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#19

RE: chatportal24

in chat erfahrungen 17.06.2016 20:39
von stechniker
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Möchte doch mal eben kurz was zum Kommentar von freche Hexe schreiben.

Da Ich bei einem öffentlichen ,halbstaatlichen Unternehmen beschäftigt bin, muss ich in nach einem Zufallsprinzip immer wieder ein Polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
Wäre Ich, wie Sie schreibt, ein vorbestrafter Kinderschänder wäre dies ein Verstoß gegen meinen Arbeitsvertrag und hätte eine Fristlose Kündigung zufolge. Da Ich aber weiterhin für mein Gehalt arbeiten muß, zu Betriebsversammlungen, Sommer- und Weihnachtsfeiern eingeladen werde und Lehrgängen und Schulungen besuchen muß, kann dies nur bedeuten das die Aussage der frechen Hexe eine Verleumdung ist.
Diese meine Aussage über den weiterhin bestehen Arbeitsvertrag würde sich leicht beweisen lassen, zB. durch eine Kopie meiner Monatlichen Gehaltsabrechnung, die Ich aber aus verständlichen und Datenschutz-rechtlichen Gründen hier nicht veröffentlichen werde.

Sollte Ich mich noch dazu entschließen Rechtliche Schritte gegen die Hexe ein zu leiten, hätte dies eine Verfolgung und eine Aburteilung nach § 187 StGB zufolge.



Hier die Erklärung des Begriffes Verleumdung: § 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Kurz auch noch eine Erklärung zur Ermittlung der wahren Identität der frechen Hexe:

Bei der Ermittlung von Straftaten (auch Verleumdungen) im Internet , ist unter anderem der Forumsbetreiber,der Provider usw. zur Mitarbeit verpflichtet.
Dies bedeutet die Bereitstellung aller Ermittlungsrelevanten Verbindungsdaten.
So mit sind die Ursprungs- Ip`s auch über viele Knotenpunkte hinaus ermittelbar.

Alles was Ich hier im Kommentar geschrieben habe ist leicht im www. nach zu lesen und zu überprüfen.

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